Satzung vom 15.01.2011

 

Satzung der Interessengemeinschaft 

Deutscher Pflasterer und Steinsetzer e.V. 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

 

  1. Der Verein führt den Namen

          „Interessengemeinschaft Deutscher Pflasterer/Steinsetzer e.V.“ 

  1. Er hat seinen Sitz in Weilburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§  2 Ziele und Aufgaben des Vereins 

 

  1. Ziel des Vereins ist es, Ausbildung/Weiterbildung, Förderung, Definition, Pflege und Erhalt des Berufes Pflasterer/Steinsetzer, sowie die Pflasterkunst im Sinne  der Kunst. Insbesondere sollen dabei die traditionellen/überlieferten Techniken des Kunsthandwerkes vergegenwärtigt werden. Ferner soll das mittlerweile geltende Kunsthandwerk mit entsprechenden althergebrachten Bauweisen (Regelbauweise) als Vereinsaufgabe im Focus stehen, sowie gefördert werden (Grund sätze/Regeln des Pflasterns sollen wieder vergegenwärtigt werden). Sonderbauweisen werden berücksichtigt, die jedoch im Sinne des Vereinszieles nur bedingt  Aufmerksamkeit finden (zeitgemäße Notwendigkeit bzw. Forschung siehe im Ab schnitt 2 Punkt j).

 

  1. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

 

  1. Erfassen von noch existierenden Pflasterern/Steinsetzern oder jene, die sich diesem Beruf zugehörig fühlen.
  2. Informationen und Aufklärung der Öffentlichkeit über Web, Medien, Vereinszeitung und Veranstaltungen sowie Vorträge, Seminare und Lehrgänge.   c) Erfahrungs- und Informationsaustausch mit Straßenbau,

            Natursteinhändler, Sanierungsträgern, Planungsbüros, Ingenieure und Sachverständige. Sowie Kontaktaufnahme                 mit Kammern (Handwerk) und Komunen. 

  1. Kontaktpflege der genannten Fachleute, die sich (siehe unter Punkt c) ergeben.
  2. Informationsaustausch mit ähnlichen Interessengemeinschaften im Ausland und   Inland.
  3. Grundsatz der geltenden Pflasterregeln darstellen.
  4. Unterweisungen der überlieferten Techniken im Sinne der Weiterbildung / Fortbildung.
  5. Erarbeiten und Bereitstellung von Fachliteratur.
  6. Darstellung des Wendepunktes Pflasterer zum Straßenbauer und dessen Konsequenzen. Ferner als Antwort, den innovativen Gedanken Pflasterer/Stein   setzer neben dem Kunsthandwerk als zukünftigen ökologischen Beruf/ Kunst  handwerk zu betrachten. (Berufsexistente Fragen).
  7. Entsprechende Forschungen anstreben, wie sich die Ausbildung gegenwärtig definieren lässt (siehe Punkt i, 2. Satz)
  8. Gegenwärtige Fehler, Mängel, Missstände und Fehlverhalten gegenüber der   historisch gewachsenen Handwerkskunst aufdecken bzw. aufklären (Ausbildungsmissverständnisse).
  9. Ökologische, ökonomische und Rechtsfragen/Lage darstellen sowie ergründen.
  10. Forschung zur Verbesserung von z. B. Bettungsmaterialien.

§  3 Steuerbegünstigung 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere   soll die Ausbildung des Berufes Pflasterer/Steinsetzer für die Allgemeinheit  erhalten bleiben und damit das Pflastern mit Natursteinen als Handwerkskunst bewahrt  bleiben.(Wiedererkennung).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins   fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Der Verein darf Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art, die den Zielen nicht  entgegenstehen, beitreten.
  6. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Die Organe des Vereins (§ 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. 

 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit  ten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. 

 Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –Bedingungen. 

 Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeit  ten des Vereins und jährlich maximal in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Ziff. 26 a EStG in der für das Vereinsjahr geltenden Fassung des   EStG zulässig. 

 

 

§  4 Mitgliedschaft 

 

 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

 

§  5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitglieder   

 

  1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage eines  schriftlichen Antrages und den Eintrag in die Mitgliederliste. Gegen den ablehnen  den Entscheidung des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab   Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über   die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Dem Verein gehören an:

          a)  Ordentliche Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden (Vereinigungen, Städte und Gemeinden, Firmen, Einzelpersonen), sofern sie die Satzung anerkennen.   

          b)  Ehrenmitglieder 

 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen   gewählt werden, die sich um die Förderung gem. § 2 besondere Verdienste erworben haben. Sie verfügen über die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. 

           c)  Fördernde Mitglieder 

Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Städte und Gemeinden und Vereinigungen werden, die dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben  behilflich sind. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

      Die Mitgliedschaft endet 

  1. mit dem Tode des Mitgliedes;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. 

                         

 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist. Die Streichung erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.   

                         

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. 

 

Gegen den Ausschluss Beschlusses des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschluss Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. 

             

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließung Beschluss als nicht erlassen. 

 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschluss Beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließung Beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

 

 

§  7  Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt  eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und deren Fälligkeit regeln.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag ist ein Aufnahmebeitrag nach Bestätigung der Aufnahme innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Höhe wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins 

 

 Die Organe des Vereins sind:   

    a) Mitgliederversammlung 

     b)  Vorstand 

 

 

§  9 Mitgliederversammlung   

 

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. In der Mitlieder Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und  entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

                        Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ausschließlich folgende An     Gelegenheiten: 

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und

Investitionsplanes;

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  3. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  4. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus

               Aufgaben seitens des Vereins 

  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Ver   eins.
  2. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahme   Antrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließung Beschluss des    Vorstandes.
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

 

 

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung   

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

 

 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß diese einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11, 12 entsprechend. 

§  17 Der Vorstand 

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden   und dem Schatzmeister.

                         

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstan  des, darunter der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzender vertreten

 

 

§ 17 Amtsdauer, Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vor   standes 

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren ge  wählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.    Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht   per Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

  1. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;

Erstellung des Jahresberichtes; 

  1. Abgabe anfallender Steuererklärungen;
  2. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von

Mitgliedern

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen

Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.    Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

 

  1. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und von dem  Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Diese können allen Mitgliedern mit geeigneten Kommunikationsmitteln zur Kenntnis gegeben werden.
  2. Bei der Abstimmung im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Ein Vorstands Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn  alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung er  klären.

 

 

§  18 Kassenprüfer  

 

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§  19 Auflösung des Vereins 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §  11 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der Verein aus anderen Gründen aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.     

 Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken  zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt an die 

 

             

          - Forum Natursteinpflaster e.V., Neubrandenburger Str.11 17291 Prenzlau 

                         

             

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.01.2011 beschlossen. 

 

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 

 

  1. Frank Schnitzler                 Gezeichnet Frank Schnitzler

 

  1. Andreas Schnitzler             Gezeichnet Andreas Schnitzler

 

  1. Robert Sikorski                   Gezeichnet Robert Sikorski

 

  1. Carsten Behm                    Gezeichnet Carsten Behm

 

  1. Herr Schnitzler                   Gezeichnet Eugen Schnitzler

 

  1. Andreas Sikorski                Gezeichnet Andreas Sikorski
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